Beratungshilfe

Kann man die Kosten für eine Beratung nicht aufbringen, etwa weil man arbeitslos oder schlicht zahlungsunfähig ist, können die Kosten der Beratung nach dem Beratungshilfegesetz vom Staat übernommen werden. Das Gesetz ist im Wortlaut unten angeführt. 

Das erforderliche Antragsformular liegt in meinem Büro bereit, ich helfe Ihnen gerne bei der Antragstellung. 

Beratungshilfe wird in Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Gemeint ist, dass im Gerichtsverfahren keine Beratungshilfe gewährt werden kann, hier kommt aber Prozess- /Verfahrenskostenhilfe in Betracht. 

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten sind bei Beziehern von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld regelmäßig gegeben. Sie sollten also bei einem Beratungstermin den aktuellen Sozialhilfebescheid vorlegen, dann sind in der Regel keine weiteren Nachweise erforderlich. 

Ansonsten sind aktuelle Lohnabrechnung, Kontoauszüge/ Nachweise über Zahlungen wie Miete, Strom usw. mitzubringen. 

Weiter ist Voraussetzung, dass keine anderen Hilfsmöglichkeiten zur Beratung zumutbar sind, also kostenlose Beratungen, wie etwa Schuldnerberatungen. Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn eine Beratung zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens benötigt wird. Selbstverständlich muss auch eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden. 

Der Hilfesuchende kann nicht auf behördliche Beratung verwiesen werden, etwa bei Unterhaltsfragen oder wenn er sich gegen einen Bescheid wendet, der von der Behörde erlassen wurde. Unter Umständen ist es aber zuzumuten, sich zunächst einen Bescheid erläutern zu lassen, bevor man sich von einem Anwalt beraten lassen will. Ob die Ausländerbehörde eine andere, zumutbare Möglichkeit der Rechtsberatung ist, ist umstritten. 

Bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung hat das Bundesverfassungsgericht, jedenfalls für eine erste Beratung, auf die Verbraucherzentralen verwiesen (BVerfG vom 10.02.2012 Az 1 BvR 2695/11) Dies sei hier eine andere Hilfemöglichkeit im Sinne des Beratungshilfegesetzes, siehe § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG unten. 

Auch bei einer drohenden Zwangsvollstreckung kann Beratungshilfe in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und der Anspruch abgewehrt werden soll, weil er unbegründet ist. 

Generell gilt: Nach unserer Verfassung ist Armen und Wohlhabenden gleichermaßen Zugang zum Rechtsschutz zu gewähren. Aus diesem Grund wird Beratungshilfe gewährt, wenn ein Wohlhabender in vergleichbarer Situation ebenso einen Rechtsanwalt zur Beratung hinzugezogen hätte. Ein Rechtsuchender darf nicht schlechter gestellt werden als ein Wohlhabender. Dabei muss er aber vernünftig und kostengünstig handeln, wenn er eine Beratung in Anspruch nimmt. 

Anhang:

 

Beratungshilfegesetz - BerHG

 

"Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 

2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist" 

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.5.2011 I 898 

§ 1 

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, 

2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, 

3. die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

 

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. 

§ 2 

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung.

(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt in Angelegenheiten

1. des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind,

2. des Verwaltungsrechts,

3. des Verfassungsrechts,

4. des Sozialrechts.

 

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Ist es im Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt. 

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist. 

§ 3 

(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt, auch in Beratungsstellen, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind. 

(2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.

§ 4

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt. 

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind glaubhaft zu machen. Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, kann der Antrag nachträglich gestellt werden. 

§ 5 

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 6

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus. 

(2) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist nur die Erinnerung statthaft. 

§ 7 

Der Rechtsuchende, der unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsucht, hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und zu versichern, daß ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden ist.

§ 8

Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig.

§ 9

Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen. Der Anspruch geht auf den Rechtsanwalt über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

§ 10

(1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt 

1. für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung, 

2. für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist. 

(2) § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung. 

(3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend. 

(4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 

§ 10a

(1) Bei Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) erfolgt die Gewährung der Beratungshilfe in den Fällen der Artikel 46 und 47 Absatz 2 dieser Verordnung unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers. 

(2) Für ausgehende Anträge in Unterhaltssachen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe nach § 10 Absatz 1 ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Für eingehende Ersuchen ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Gericht zuständig.

§ 11

Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordrucke für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe und auf Zahlung der Vergütung des Rechtsanwalts nach Abschluß der Beratungshilfe einzuführen und deren Verwendung vorzuschreiben. 

§ 12

(1) In den Ländern Bremen und Hamburg tritt die eingeführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.  

(2) Im Land Berlin hat der Rechtsuchende die Wahl zwischen der Inanspruchnahme der dort eingeführten öffentlichen Rechtsberatung und anwaltlicher Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. 

(3) Die Berater der öffentlichen Rechtsberatung, die über die Befähigung zum Richteramt verfügen, sind in gleicher Weise wie ein beauftragter Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet und mit schriftlicher Zustimmung des Ratsuchenden berechtigt, Auskünfte aus Akten zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen.

§ 13

§ 9 ist in Fällen, in denen die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nach § 61 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes weiter anzuwenden ist, in der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 14 am 1. Januar 1981 in Kraft. § 14 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 

 

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