Rechtsanwalt Karl-Heinz Esser-Lorenz
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Beratungshilfe

Kann man die Kosten für eine Beratung nicht aufbringen, etwa weil man arbeitslos oder schlicht zahlungsunfähig ist, können die Kosten der Beratung nach dem Beratungshilfegesetz vom Staat übernommen werden. Das Gesetz ist im Wortlaut unten angeführt.


Das erforderliche Antragsformular liegt in meinem Büro bereit, ich helfe Ihnen gerne bei der Antragstellung.


Beratungshilfe wird in Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Gemeint ist, dass im Gerichtsverfahren keine Beratungshilfe gewährt werden kann, hier kommen aber Prozess-/Verfahrenskostenhilfe in Betracht. 

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten sind bei Beziehern von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld regelmäßig gegeben. Sie sollten also bei einem Beratungstermin den aktuellen Sozialhilfebescheid vorlegen, dann sind in der Regel keine weiteren Nachweise erforderlich.


Ansonsten sind aktuelle Lohnabrechnung, Kontoauszüge beziehungsweise Nachweise über Zahlungen wie Miete, Strom und so weiter mitzubringen. Weiter ist Voraussetzung, dass keine anderen Hilfsmöglichkeiten zur Beratung zumutbar sind, also kostenlose Beratungen, wie etwa Schuldnerberatungen. Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn eine Beratung zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens benötigt wird. Selbstverständlich muss auch eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden.


Der Hilfesuchende kann nicht auf behördliche Beratung verwiesen werden, etwa bei Unterhaltsfragen oder wenn er sich gegen einen Bescheid wendet, der von der Behörde erlassen wurde. Unter Umständen ist es aber zuzumuten, sich zunächst einen Bescheid erläutern zu lassen, bevor man sich von einem Anwalt beraten lassen will. Ob die Ausländerbehörde eine andere, zumutbare Möglichkeit der Rechtsberatung ist, ist umstritten.


Bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung hat das Bundesverfassungsgericht, jedenfalls für eine erste Beratung, auf die Verbraucherzentralen verwiesen (BVerfG vom 10.02.2012 Az 1 BvR 2695/11) Dies sei hier eine andere Hilfemöglichkeit im Sinne des Beratungshilfegesetzes, siehe § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG unten. 


Auch bei einer drohenden Zwangsvollstreckung kann Beratungshilfe in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und der Anspruch abgewehrt werden soll, weil er unbegründet ist. 


Generell gilt: Nach unserer Verfassung ist Armen und Wohlhabenden gleichermaßen Zugang zum Rechtsschutz zu gewähren. Aus diesem Grund wird Beratungshilfe gewährt, wenn ein Wohlhabender in vergleichbarer Situation ebenso einen Rechtsanwalt zur Beratung hinzugezogen hätte. Ein Rechtsuchender darf nicht schlechter gestellt werden als ein Wohlhabender. Dabei muss er aber vernünftig und kostengünstig handeln, wenn er eine Beratung in Anspruch nimmt.

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