Unterhalt

A. Trennungsunterhalt

 

In § 1361 BGB sind die Grundlagen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu finden.

Es muss eine Ehe bestehen, die Eheleute müssen getrennt leben, ein Ehegatte muss bedürftig sein (der Unterhaltsberechtigte), der andere Ehegatte muss leistungsfähig sein. Die Gründe für die Trennung sind regelmäßig ohne Bedeutung für den Anspruch.

Auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Unterhaltsanspruch ausnahmsweise ausgeschlosssen sein, § 1361 Abs. 3 BGB.

Eine Trennung liegt vor, wenn getrennt geschlafen wird und keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden, also Kochen, Waschen usw.. Eine Trennung kann zwar auch innerhalb der Wohnung erfolgen, ist aber schwer nachzuweisen, falls ein Ehegatte die Trennung bestreitet. Der Auszug eines Ehegatten aus der Wohnung wird regelmäßig die vollständige Trennung belegen.

Ein Ehegatte ist bedürftig, wenn er seinen nach den Eheverhältnissen angemessenen Unterhalt nicht aus eigener Kraft sicherstellen kann. Es kommt für den angemessenen Unterhalt auf das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten an. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens. Von Arbeitseinkommen wird aber ein Teil des Einkommens pauschal abgezogen (Erwerbstätigenbonus), z.B. 1/7 nach den Leitlinien der OLG Düsseldorf und Köln zur Düsseldorfer Tabelle. Es werden dann 3/7 der Differenz der beiden Einkommen als Unterhalt geschuldet. Beispiel:

Ehefrau ohne Einkommen, Nettoeinkommen Ehemann 2.500 € x 3/7 = 1.071 € Unterhaltsanspruch der Ehefrau.

Sind minderjährige, unverheiratete Kinder vorhanden, sind deren Unterhaltsansprüche vorrangig, § 1609 Nr. 1 BGB und daher vor der Berechung des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten abzuziehen. Das kann dann dazu führen, dass kein Trennungsunterhalt beansprucht werden kann, weil der andere Ehegatte hierfür nicht mehr leistungsfähig ist. Denn die Grenze der Leistungsfähigkeit wird durch den Selbstbehalt bestimmt. Beim Trennungsunterhalt beträgt dieser Selbstbehalt derzeit 1.200 € gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten.

Bei einem Gesamteinkommen beider Ehegatten über dem höchsten Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle (5.100 € im Jahr 2016) kann nach BGH (Bundesgerichtshof) statt der Quotenberechnung eine konkrete Bedarfsberechnung erfolgen. Die Rechtsprechung ist aber je nach OLG-Bezirk unterschiedlich. Bei der konkreten Bedarfsberechnung wird ermittelt, welchen konkreten Unterhaltsbedarf ein Ehegatte hat, z.B. Wohnkosten, Kleidung, Telefon, Urlaub etc. Die Summe ergibt dann den Unterhaltsanspruch. 

Ein Ausschluss des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 3 BGB kann ausnahmsweise gegeben sein. So bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner oder einer langjährigen Trennung.

B. Nachehelicher Unterhalt

1. Verfassungswidrigkeit der Dreiteilungsmethode des Bundesgerichtshofs (BGH)

Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip.

BVerfG, Beschl. v. 25. 1.2011 —1 BvR 918/10

Die Verfassungsbeschwerde betraf den Unterhalt einer geschiedenen Ehefrau, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen festzusetzen ist und vom Gericht unter Anwendung der vom BGH entwickelten Dreiteilungsmethode errechnet worden war. Nach der Rechtsprechung des BGH von den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ war auch für den Bedarf des geschiedenen Ehegatten grundsätzlich auf die aktuellen, tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Unterhaltzahlers abzustellen, so dass sich nachträgliche Veränderungen im Regelfall bereits auf den Bedarf der geschiedenen Ehefrau auswirken.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das so nicht mehr möglich, sondern es ist grundsätzlich von den die frühere Ehe prägenden Einkünften und Belastungen auszugehen. Nach der Scheidung entstandene Unterhaltsverpflichtungen wirken sich beim Bedarf nicht mehr aus. Verbindlichkeiten ohne Bezug zur Ehe und neue Unterhaltsverpflichtungen sind erst bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltzahlers zu prüfen.

2. Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

Seit dem 1.3.13 ist die Vorschrift zur Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts (§ 1578 b BGB) neu gefasst worden.

Durch die Neufassung ist der Begriff der Dauer der Ehe mit einer eigenständigen Bedeutung versehen worden. Auf die bisherige Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshofs) wird in der Gestzesbegründung verwiesen, so dass danach wohl nur eine Klarstellung erfolgen sollte.

Der BGH hat in einer neueren Entscheidung (BGH NJW 2013, 1530) formuliert, dass aus dem Umstand, dass eine Hausfrauenehe von sehr langer Dauer geführt worden ist, noch nicht zwangsläufig folgt, dass die Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts stets unterbleiben müsse. Auch dann sind alle Umstände des Einzelfalls weiterhin zu berücksichtigen.

Da aber nach dem neuen Wortlaut der Vorschrift die Ehedauer gleichrangig neben dem ehebedingten Nachteil ist, wird der Dauer der Ehe bei der erforderlichen Abwägung aller Umstände ein größeres Gewicht beizumessen sein als bisher.

 

 

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