Strafrecht

Ermittlungsverfahren

Wenn die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht hat, eine Straftat könnte begangen worden sein, leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein. Diesen Anfangsverdacht kann sie durch Ermittlungen der Polizei, die etwa einen Tatverdächtigen festgenommen hat oder auch über eine Strafanzeige unmittelbar bekommen.

Wird man einer Straftat beschuldigt, wird man von der Polizei eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten. Dieser muß man nicht folgen, da es einem freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder auch nicht. Welchen Weg man wählt, sollte man mit einem Rechtsanwalt besprechen, bevor man sich gegenüber der Polizei äußert. Das Recht, dort keine Aussage zu machen und zuvor einen Rechtsanwalt zu befragen, ergibt sich aus §§ 163a, 136 Strafprozessordnung (StPO). Der Rechtsanwalt wird in der Regel zunächst Akteneinsicht nehmen, bevor er eine Äußerung für seinen Mandanten abgibt.

Das Ermittlungsverfahren kann mit einer Einstellung oder einer Anklage enden.

Wenn die Staatsanwaltschaft genügenden Anlass zur Anklage hat, wird sie diese bei Gericht erheben. Das heißt, die Staatsanwaltschaft muß überzeugt sein, eine Verurteilung nach der Sach- und Rechtslage erreichen zu können, § 170 Abs. 1 StPO. Das Gericht kann dann das Hauptverfahren eröffnen oder anderer Ansicht sein und noch weitere Beweiserhebungen anordnen oder auch die Eröffnung ablehnen. Die Anklageschrift wird dem Angeklagten zugestellt, der sich hierzu äußern kann.

Spätestens dann sollte sich der Angeklagte mit einem Rechtsanwalt über das weitere Vorgehen beraten.

Pflichtverteidigung § 140 StPO

Anders als in Zivilsachen, wo es Verfahrenshilfe/Prozesskostenhilfe geben kann, wenn jemand nur über ein geringes Einkommen verfügt, spielt die finanzielle Lage eines Angeklagten rechtlich keine Rolle. In Strafsachen werden also regelmäßig keine Kosten des Angeklagten vom Staat übernommen. Bestehen aber Gründe für eine Pflichtverteidigung, so kann ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet werden. Der Angeklagte kann dabei einen Rechtsanwalt auswählen, dem er vertraut, zum Beispiel weil er schon im Ermittlungsverfahren von ihm vertreten wurde. Die Kosten für einen Pflichtverteidiger werden dann von der Staatskasse übernommen.

Eine Pflichtverteidigung kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, etwa weil dem Angeklagten ein Verbrechen vorgeworfen wird oder weil die Sach- oder Rechtslage schwierig ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich oft nicht ohne Prüfung der Akte sicher einschätzen. Der eigentliche Grund für eine Pflichtverteidigung ist meist der, dass der Angeklagte kein Geld für die Bezahlung eines Rechtsanwalts hat. Auch für die Prüfung, ob eine Beiordnung als Pflichtverteidiger möglich ist, wird man einen Rechtsanwalt heranziehen müssen. Der wird bei einem mittellosen Mandanten vor der Übernahme des Mandats mit ihm klären, ob ein Vorschuss geleistet werden kann, wenn eine Kostenübernahme im Wege der Pflichtverteidigung nicht sicher ist.

 

 

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